Für viele Trader war sie jahrelang das größte steuerliche Ärgernis: Seit 2021 durften Verluste aus Termingeschäften privat nur bis 20.000 € im Jahr verrechnet werden. Seit Ende 2024 ist diese Grenze Geschichte – rückwirkend. Was das für dich bedeutet, welche Beschränkung privat bestehen bleibt und wie Verluste in der GmbH behandelt werden, liest du hier.
Was die Verlustverrechnungsbeschränkung war
Die Regeln standen in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG. Sie kamen mit einer Ergänzung des Einkommensteuergesetzes Ende 2019, wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 angepasst und galten in zwei Stufen:
- Totalverluste (seit 2020): Verluste aus der Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter oder aus einem sonstigen Ausfall, zum Beispiel von Aktien oder Anleihen, durften nur bis 20.000 € im Jahr mit Kapitalerträgen ausgeglichen werden.
- Termingeschäfte (seit 2021): Verluste aus Optionen, Futures oder CFDs durften nur bis 20.000 € im Jahr mit Gewinnen aus Termingeschäften und mit Stillhalterprämien ausgeglichen werden.
Nicht verrechnete Verluste wurden vorgetragen, aber auch in den Folgejahren nur bis 20.000 € jährlich berücksichtigt. Im ungünstigsten Fall zahlte ein Trader Abgeltungsteuer, obwohl er unterm Strich im Jahr Verlust gemacht hatte. Der Bundesrat hatte schon 2020 verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
Und Optionsscheine und Zertifikate?
Anfang 2021 wurde berichtet, das Bundesfinanzministerium wolle auch Optionsscheine und Zertifikate wie Knock-out-Produkte als Termingeschäfte einstufen. So kam es nicht: Im BMF-Schreiben vom 3. Juni 2021 stellte das Ministerium klar, dass Optionsscheine und Zertifikate keine Termingeschäfte sind. Seit dem Jahressteuergesetz 2024 spielt diese Unterscheidung für die private Verlustverrechnung keine Rolle mehr.
Was das Jahressteuergesetz 2024 geändert hat
Mit dem Jahressteuergesetz 2024, verkündet am 5. Dezember 2024, hat der Gesetzgeber beide Sätze gestrichen. Die Streichung gilt für alle noch offenen Fälle, also auch rückwirkend für Jahre, deren Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Für dich heißt das:
- Verluste aus Termingeschäften und Totalverluste lassen sich in voller Höhe mit allen Kapitalerträgen verrechnen – mit Zinsen, Dividenden, Fondserträgen und auch mit Aktiengewinnen.
- Bisher aufgelaufene Verlustvorträge aus diesen Bereichen sind ebenfalls ohne Grenze verrechenbar.
- Seit dem 1. Januar 2026 berücksichtigen die Banken diese Verluste direkt beim Steuerabzug. Für frühere Jahre machst du sie mit einer Verlustbescheinigung deiner Bank über die Steuererklärung geltend.
Optionen: 100.000 € Gewinn, 40.000 € Verlust
Weniger Steuer im Jahr5.275 €
Vereinfachte Rechnung: Abgeltungsteuer 25 % plus Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer und Sparer-Pauschbetrag. Mit Grenze wären die übrigen 20.000 € Verlust ins Folgejahr vorgetragen worden.
Welche Verlustverrechnung privat noch gilt
Ganz frei ist die Verlustverrechnung im Privatvermögen auch nach 2024 nicht. Zwei Regeln bleiben:
- Verluste aus Kapitalvermögen lassen sich nicht mit anderen Einkünften wie Gehalt oder Mieten verrechnen.
- Für Aktien gibt es einen eigenen Verlusttopf: Verluste aus dem Verkauf von Aktien sind nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechenbar.
| Verlust aus | verrechenbar mit | Grenze |
|---|---|---|
| Aktienverkäufen | nur Gewinnen aus Aktienverkäufen | keine |
| Termingeschäften (Optionen, Futures, CFDs) | allen Kapitalerträgen | keine (bis 2024: 20.000 €) |
| Totalverlusten (Ausfall, Ausbuchung) | allen Kapitalerträgen | keine (bis 2024: 20.000 €) |
| Fonds, ETFs, Anleihen, Zertifikaten | allen Kapitalerträgen | keine |
Verluste aus Kapitalvermögen sind nicht mit anderen Einkunftsarten verrechenbar. Nicht genutzte Verluste werden vorgetragen.
Ob der Aktien-Verlusttopf verfassungsgemäß ist, prüft das Bundesverfassungsgericht: Der Bundesfinanzhof hat die Frage 2020 vorgelegt, eine Entscheidung steht noch aus. Steuerbescheide ergehen in diesem Punkt bereits vorläufig, ein Einspruch ist nicht nötig. Wer nicht verrechnete Aktienverluste hat, sollte bei der Bank eine Verlustbescheinigung anfordern und sie der Steuererklärung beilegen.
Verlustverrechnung in der GmbH
In einer vermögensverwaltenden GmbH gibt es keine Verlusttöpfe der Bank. Welche Gewinne und Verluste zählen, ergibt sich aus der Steuerbilanz, die dein Steuerberater erstellt. Das Ergebnis versteuert die GmbH mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer – zusammen rund 30 %. Zwei Sonderregeln sind für Anleger entscheidend.
Termingeschäfte: verrechenbar nur mit Termingeschäften
Für Termingeschäfte im Betriebsvermögen gilt eine eigene Beschränkung (§ 15 Abs. 4 Satz 3 EStG): Verluste lassen sich nur mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnen – im selben Jahr, im Vorjahr oder in späteren Jahren. Der Bundesfinanzhof hat bestätigt, dass das auch für eine GmbH gilt. Ausgenommen sind im Wesentlichen Geschäfte, die ein Grundgeschäft des Betriebs absichern, sowie Banken. Eine Höchstgrenze wie die frühere 20.000-€-Grenze gibt es dabei nicht.
Gewinne aus Termingeschäften versteuert die GmbH voll mit rund 30 %, privat sind es 26,375 % Abgeltungsteuer. Für reine Derivate-Trader bietet die Trading-GmbH seit dem Jahressteuergesetz 2024 deshalb keinen Verrechnungsvorteil mehr und einen höheren Steuersatz. Das ändert sich erst schrittweise: Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer jedes Jahr um einen Prozentpunkt; ab 2032 liegt die Belastung ohne Gewerbesteuerkürzung bei rund 24,6 %.
Aktien: Verluste zählen nicht, Gewinne fast steuerfrei
Bei Aktien ist es umgekehrt. Nach § 8b KStG sind Gewinne aus Aktienverkäufen in der GmbH zu 95 % steuerfrei, die Belastung liegt bei rund 1,5 %. Dafür sind Aktienverluste steuerlich nicht abziehbar. Bei einem Depot mit Gewinnen und Verlusten ist die GmbH trotzdem meist deutlich günstiger:
Aktien: 50.000 € Gewinn, 30.000 € Verlust
Ersparnis im Jahr4.529 €
Vereinfachte Rechnung: privat Abgeltungsteuer inkl. Solidaritätszuschlag, ohne Kirchensteuer und Sparer-Pauschbetrag; GmbH mit Gewerbesteuer-Hebesatz 400 %, Aktienverluste nicht abziehbar. Der Gewinn bleibt in der GmbH; bei Ausschüttung an dich fällt zusätzlich Abgeltungsteuer an.
Wie viel wären das bei dir? Rechne es mit uns durch: Termin auswählen →
Mehr zu den Regeln für Aktien und Termingeschäfte in der GmbH findest du auf unserer Seite zur Verlustverrechnung in der GmbH und bei der Aktien-GmbH.
Kosten und Ausschüttung
Ein Unterschied bleibt unabhängig von der Anlageklasse: Privat kannst du Kosten wie Datenfeeds, Software oder Kreditzinsen nicht absetzen, es gilt nur der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € im Jahr (2.000 € bei Zusammenveranlagung). In der GmbH sind solche Kosten Betriebsausgaben. Umgekehrt gilt der GmbH-Steuersatz nur, solange der Gewinn in der Gesellschaft bleibt. Schüttest du Gewinne aus Termingeschäften an dich aus, kommt Abgeltungsteuer hinzu – insgesamt sind es dann rund 48 %.
Privat oder GmbH: Für wen sich was lohnt
- Reine Derivate-Trader fahren seit 2024 privat meist günstiger: volle Verlustverrechnung mit allen Kapitalerträgen und 26,375 % statt rund 30 %.
- Aktien- und Dividendeninvestoren, die Gewinne reinvestieren, profitieren von der GmbH: Kursgewinne kosten dort rund 1,5 % statt 26,375 %.
- Gemischte Depots mit Aktien und Termingeschäften lassen sich nur im Einzelfall beurteilen – hier kommt es auf das Verhältnis von Aktiengewinnen, Termingeschäften und Kosten an.
Wie sich Termingeschäfte privat und in der GmbH im Detail unterscheiden, erklären wir im Artikel Termingeschäfte in der GmbH.
Was du jetzt tun solltest
- Alte Bescheide prüfen: Hast du für 2021 bis 2024 Steuerbescheide, in denen Verluste aus Termingeschäften oder Totalverluste gekappt wurden und die noch nicht bestandskräftig sind, lass prüfen, ob die Verluste nachträglich berücksichtigt werden können.
- Verlustbescheinigung anfordern: Willst du Verluste über die Steuererklärung nutzen – etwa Aktienverluste bei einer Bank mit Aktiengewinnen bei einer anderen –, beantragst du bis zum 15. Dezember bei der Bank eine Verlustbescheinigung.
- Struktur neu rechnen: Hast du eine Trading-GmbH vor allem wegen der 20.000-€-Grenze gegründet, lohnt ein neuer Vergleich: Entscheidend ist jetzt, welchen Anteil Aktien und Termingeschäfte an deinen Gewinnen haben.
Fazit
Die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte und Totalverluste ist Geschichte: Privat lassen sich diese Verluste wieder voll mit allen Kapitalerträgen verrechnen. Bestehen bleibt der Aktien-Verlusttopf, über den das Bundesverfassungsgericht noch entscheidet. Die GmbH ist damit kein Ausweg aus der Verlustverrechnungsbeschränkung mehr, sondern vor allem ein Vehikel für Aktieninvestments, bei denen Kursgewinne fast steuerfrei bleiben.
Lohnt sich eine GmbH für dein Depot?
In 30 Minuten rechnen wir mit dir durch, ob die GmbH bei deinem Mix aus Aktien und Termingeschäften Steuern spart – kostenlos, online, ohne Verpflichtung.
Quellen
- Jahressteuergesetz 2024 vom 02.12.2024, BGBl. 2024 I Nr. 387 vom 05.12.2024 – Streichung von § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG, anzuwenden in allen offenen Fällen
- § 20 Abs. 6 und 9 EStG – Verlustverrechnung bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Aktienverluste: Satz 4), Sparer-Pauschbetrag
- BMF-Schreiben vom 14.05.2025 – Einzelfragen zur Abgeltungsteuer (Umsetzung im Kapitalertragsteuerabzug ab 01.01.2026)
- BMF-Schreiben vom 03.06.2021 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :002: Optionsscheine und Zertifikate sind keine Termingeschäfte
- BFH, Vorlagebeschluss vom 17.11.2020 – VIII R 11/18; BVerfG, anhängiges Verfahren 2 BvL 3/21 (Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste)
- § 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG – Verluste aus Termingeschäften im Betriebsvermögen
- BFH, Urteil vom 06.07.2016 – I R 25/14: § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG gilt über § 8 Abs. 1 KStG auch für Kapitalgesellschaften und ist verfassungsgemäß
- § 8b Abs. 2 und 3 KStG – Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zu 95 % steuerfrei, Verluste nicht abziehbar
- § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG – Verlustbescheinigung auf Antrag bis zum 15. Dezember
- § 32d Abs. 1 EStG – Abgeltungsteuer 25 %; § 4 SolZG 1995 – Solidaritätszuschlag 5,5 %
- § 23 Abs. 1 KStG – Körperschaftsteuersatz; Senkung auf 10 % ab 2032 durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, BGBl. 2025 I Nr. 161 vom 18.07.2025