Immobilien sind die einzige Möglichkeit, die Einkünfte aus einer GmbH von der Gewerbesteuer befreien zu lassen. Erfüllt die GmbH nachfolgende Kriterien und ist somit eine reine Immobilien-GmbH, kann sie von der Gewerbesteuerbefreiung, auch erweiterte Kürzung genannt, profitieren.
Die Gewinnbesteuerung bei laufenden Einkünften in einer Immobilien-GmbH beträgt 15,83 Prozent. Im Vergleich dazu: Als Privatperson besteuerst du Gewinne aus Einkünften mit deinem persönlichen Einkommensteuersatz, der bis zu 47,48 Prozent betragen kann.
Bei den Veräußerungsgewinnen ist die Höhe der Besteuerung als Privatperson abhängig von der Haltedauer deiner Immobilie. Hältst du die Immobilie bereits länger als zehn Jahre (bei Vermietung) oder länger als drei Jahre (bei Eigennutzung), zahlst du keine Steuern auf den Verkauf. Liegt die Haltedauer darunter, zahlst du ebenfalls bis zu 47,48 Prozent auf deine Gewinne.
In der Immobilien-GmbH werden deine Gewinne mit 15,83 Prozent besteuert. Im Falle eines Share-Deals in Verbindung mit einer Holding liegt der Steuersatz sogar nur bei etwa 1,54 Prozent.
Kontaktiere uns gerne für weitere Informationen zum Holdingkonstrukt. Dieses bieten wir ebenfalls an.
Erfahre mehr zum Share-Deal in Verbindung mit einer Holding.
Grundgedanke der Gewerbesteuerbefreiung:
Insbesondere Grundstücksunternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, die lediglich eigenes Grundvermögen verwalten, aber kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, sollen von der Gewerbesteuer entlastet werden. Grundstücksunternehmen sind Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen oder daneben eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern.
Bei der Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens handelt es sich im Allgemeinen um Vermietung und Verpachtung. Es darf sich nicht um eine gewerbliche Vermietung handeln, sondern die Tätigkeit muss vermögensverwaltend sein (Vermögensverwaltung). Nicht begünstigte, aber erlaubte Tätigkeiten sind die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen (§ 20 EStG) sowie die Betreuung von Wohnungsbauten und die Errichtung und Veräußerung von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern oder Eigentumswohnungen.
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